Rauchmelderpflicht in Bayern ab 31.12.2017
Der Bayerische Landtag hat am 29.11.2012 mit dem Gesetz zur Änderung der Bayerischen Bauordnung und des Baukammerngesetzes beschlossen, für Neubauten und den Bestand von Wohnungen eine gesetzliche Rauchmelderpflicht einzuführen. Der neue Artikel 46 Absatz 4 Bayerische Bauordnung (BayBO) verpflichtet zur Ausstattung von Wohnungen mit einer Frühwarneinrichtung, die bei Wohnungsbränden die Bewohner alarmiert, und damit die rechtzeitige Flucht ermöglicht, noch bevor ein Raum völlig verraucht ist.
Artikel 46 Absatz 4 BayBO
„ In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, die zu Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2017 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.“
Weiter Information finden Sie im Internet unter www.rauchmelderpflicht.eu.
Dieser Artikel dient ausschließlich zur Information, die Freiwillige Feuerwehr Schleching ist weder für den Verkauf, die Montage, die Wartung oder Gewährleistung für die gesetzlich vorgeschriebenen Rauchmelder verantwortlich. Wenden Sie sich hierfür an den autorisierten Fachhandel.